OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2006
25 W 19/06
Normen:
GKG § 53 ; ZPO § 3 ; UWG § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
wrp 2006, 1272
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4144/05

Streitwertfestsetzung im Verfügungsverfahren zur Untersagung bestimmter wettbewerbswidriger Handlungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 25 W 19/06

DRsp Nr. 2007/8608

Streitwertfestsetzung im Verfügungsverfahren zur Untersagung bestimmter wettbewerbswidriger Handlungen

»Zur Streitwertfestsetzung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das die Untersagung bestimmter Wettbewerbshandlungen gegenüber eine Goldschmiedin zum Gegenstand hat.«

Normenkette:

GKG § 53 ; ZPO § 3 ; UWG § 12 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin, die unter anderem in der ...galerie in O1 eine Goldschmiede mit Juweliergeschäft betreibt, erwirkte gegen die Verfügungsbeklagte, die ebenfalls Goldschmiedin ist und in der ...straße in O1 die " Galerie ... " betreibt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 19.7.2005, mit der der Verfügungsbeklagten mehrere, in der Beschlussverfügung näher bezeichnete, Wettbewerbshandlungen untersagt wurden. Gleichzeitig setzte das Landgericht in diesem Beschluss den Streitwert auf 25.000 EUR fest. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten bestätigte das Landgericht mit Urteil vom 15.9.2005 die einstweilige Verfügung vom 19.7.2005 und verurteilte die Verfügungsbeklagte auch in die weiteren Kosten des Verfahrens. Ein Hauptsacheverfahren fand aufgrund der Abschlusserklärung der Verfügungsbeklagten vom 13.12.2005 nicht mehr statt.