OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2005
VI-W (Kart) 8/05
Normen:
GKG § 68 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.08.2005

Streitwertfestsetzung im Verfügungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 8/05

DRsp Nr. 2005/20110

Streitwertfestsetzung im Verfügungsverfahren

Zur Frage der Streitwertfestsetzung in einem Verfügungsverfahren-

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Herabsetzung des Streitwertes auf einen Betrag von (bis zu) 85.000 EUR.

1. Mit Recht hat das Landgericht den Wert des Verfügungsverfahrens nicht auf den mit 50.000 EUR veranschlagten jährlichen Wert derjenigen Konsolidierungsdienstleistungen beschränkt, die die Antragstellerin auf der Grundlage der von ihr bislang erbrachten Postbeförderungsleistungen erwartet, sondern darüber hinaus streitwerterhöhend berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit Hilfe ihres Verfügungsbegehrens eine erhebliche Umsatzsteigerung sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung ihrer gesamten Postdienstleistungen anstrebt. Den Wert jener Umsatzsteigerungen und Vorteile hat das Landgericht auf 75.000 EUR geschätzt und dementsprechend das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der beantragten einstweiligen Verfügung im Ausgangspunkt auf insgesamt 125.000 EUR berechnet. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken; auch die Beschwerde erhebt hiergegen substantiiert keine Einwände.