VGH Bayern - Beschluss vom 28.08.2000
12 C 98.191
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG §§ 23 Abs. 1 § 33 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.12.1997

Streitwertfestsetzung im Verfahren der Ausbiuldungsförderung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 12 C 98.191

DRsp Nr. 2004/18296

Streitwertfestsetzung im Verfahren der Ausbiuldungsförderung

Hat der Kläger die Umwandlung einer als verzinsliches Bankdarlehen gewährten Förderungsleistung in Zuschuss und unverzinsliches Darlehen beantragt, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG den Gegenstandswert zu bestimmen. Dabei ist der gesamte monatliche Zuschussanteil der Bemessung des Gegenstandswertes zu Grunde zu legen.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG §§ 23 Abs. 1 § 33 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

1. Die Beschwerde des Klägers ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO zulässig, aber nicht begründet.

a) Der Kläger hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1997, der ihm am 9. Januar 1998 zugestellt worden war, am 20. Januar 1998 und damit innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeschreiben entspricht der Schriftform. Der Kläger ist auch selbst postulationsfähig (§ 10 Abs. 4 BRAGO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 100 DM, weil der Kläger, wenn auch ohne Begründung, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit vor dem Verwaltungsgericht auf 150 DM festsetzen lassen will.