1. Die Beschwerde des Klägers ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO zulässig, aber nicht begründet.
a) Der Kläger hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1997, der ihm am 9. Januar 1998 zugestellt worden war, am 20. Januar 1998 und damit innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeschreiben entspricht der Schriftform. Der Kläger ist auch selbst postulationsfähig (§ 10 Abs. 4 BRAGO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 100 DM, weil der Kläger, wenn auch ohne Begründung, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit vor dem Verwaltungsgericht auf 150 DM festsetzen lassen will.
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