VGH Bayern - Beschluss vom 31.08.2000
9 C 00.721
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 14 § 17 Abs. 3 § 25 Abs. 3 ; GKG (2004) § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.12.1999

Streitwertfestsetzung im Verfahren betreffend Versorgungsleistungen

VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 9 C 00.721

DRsp Nr. 2004/18295

Streitwertfestsetzung im Verfahren betreffend Versorgungsleistungen

Bei Ansprüchen auf Versorgungsleistungen ist für die Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG regelmäßig der dreifache Jahresbetrag maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 14 § 17 Abs. 3 § 25 Abs. 3 ; GKG (2004) § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist seit dem 4. November 1987 als Apothekerin Mitglied der Beklagten. Im August 1997 leistete sie eine freiwillige Mehrzahlung in Höhe von 36.960 DM, die antragsgemäß für die Jahre 1996 und 1997 in das Beitragskonto der Klägerin eingestellt wurde. Mit Bescheid vom 10. Juni 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß Ruhegeld bei Frühinvalidität. Mit weiterem Bescheid vom 25. Juni 1998 wurde auf dem Beitragskonto der Klägerin ein Kontostand von 21.887,88 DM ausgewiesen; dieser Betrag wurde am 2. Juli 1998 an die Klägerin überwiesen. Ihr dagegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. September 1998 zurückgewiesen.