VGH Bayern - Beschluss vom 14.09.2000
12 C 00.2670
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 3 ; BSHG § 116 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.08.2000

Streitwertfestsetzung im Verfahren auf Auskunft nach § 116 BSHG

VGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 12 C 00.2670

DRsp Nr. 2004/18288

Streitwertfestsetzung im Verfahren auf Auskunft nach § 116 BSHG

Abschnitt II Nr. 40.4 des Streitwertkataloges sieht für eine Auskunft nach § 116 BSHG den halben Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also einen Wert von 4.000 DM vor. Für die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach Abschnitt I Nr. 8 Satz 2 des Streitwertkataloges der halbe Betrag des angedrohten Zwangsgeldes festzusetzen.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 3 ; BSHG § 116 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I. 1. Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 4. Juli 2000 unter Hinweis auf § 116 BSHG aufgefordert, ihm bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides Auskunft über die Vermögensverhältnisse seines Mandanten Albert H. zu geben. Für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht hat er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 550 DM angedroht. Dieser Bescheid war Gegenstand der vom Kläger zum Verwaltungsgericht München erhobenen Anfechtungsklage. Nachdem der Beklagte den Bescheid aufgehoben hatte und die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, setzte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2000 den Gegenstandswert für das Klageverfahren auf 8.000 DM fest.