Gründe:
I. 1. Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 4. Juli 2000 unter Hinweis auf § 116 BSHG aufgefordert, ihm bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides Auskunft über die Vermögensverhältnisse seines Mandanten Albert H. zu geben. Für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht hat er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 550 DM angedroht. Dieser Bescheid war Gegenstand der vom Kläger zum Verwaltungsgericht München erhobenen Anfechtungsklage. Nachdem der Beklagte den Bescheid aufgehoben hatte und die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, setzte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2000 den Gegenstandswert für das Klageverfahren auf 8.000 DM fest.