1. Nachdem die Parteien mit Schriftsatz vom 6. September 2000 bzw. vom 24. August 2000 und die berufungsführende Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fand das Verfahren hierdurch unmittelbar seinen Abschluss und es ist analog § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen.
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