LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2011
L 1 AL 6/11 B
Normen:
GKG (2004) § 52; GKG (2004) § 63; SGB III § 312; SGG § 197a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 225/10

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei schwer ermittelbarem wirtschaftlichen Interesse

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen L 1 AL 6/11 B

DRsp Nr. 2011/5119

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei schwer ermittelbarem wirtschaftlichen Interesse

Sofern sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die genaue Bestimmung des Streitwerts finden lassen, sich jedoch aus dem Klagevorbringen das wirtschaftliche Interesse durch einen maximalen Wert begrenzen lässt, ist jedenfalls dann aus Billigkeitsgründen ausgehend von diesem fiktiven Maximalwert der Streitwert festzusetzen, wenn dieser Wert unterhalb des Auffangstreitwertes in § 52 Abs. 2 GKG liegt.

Selbst wenn der Streitwert nur annährungsweise und von Maximalwerten ausgehend bestimmt worden ist, ist es unbillig und sachlich nicht zu rechtfertigen, von dem deutlich höheren Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein solchermaßen festgesetzter Streitwert erkennbar deutlich über dem mit der Klage maximal verfolgten wirtschaftlichen Interesse des Klägers liegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 15.12.2010 - S 17 AL 225/10 - abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 600,70 Euro festgesetzt.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG (2004) § 52; GKG (2004) § 63; SGB III § 312;