BGH - Beschluss vom 11.02.2011
VII ZR 137/10
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 75/08
OLG Stuttgart, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 253/08

Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren ohne Einreichen von Anträgen seitens des Rechtsmittelführers

BGH, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen VII ZR 137/10

DRsp Nr. 2011/2796

Streitwertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren ohne Einreichen von Anträgen seitens des Rechtsmittelführers

Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2010 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden ihr auferlegt (entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 172.146,70 , festgesetzt.

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist gemäß Satz 2 dieser Rechtsvorschrift die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend.