OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.09.2004
VI-W (Kart) 7/04
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; GKG § 20 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.08.2003

Streitwertfestsetzung im Rahmen der einstweiligen Verfügung zur Belieferung mit Bild- und Tonübertragungen von Galopprennen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 7/04

DRsp Nr. 2005/892

Streitwertfestsetzung im Rahmen der einstweiligen Verfügung zur Belieferung mit Bild- und Tonübertragungen von Galopprennen

Es ist nicht angemessen, im Rahmen des gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO auszuübenden freien Ermessens § 9 ZPO anzuwenden. Damit wird der vorhersehbar nur sehr beschränkten Regelungsdauer der einstweiligen Verfügung nicht Rechnung getragen.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; GKG § 20 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe: