Streitwertfestsetzung im Rahmen der einstweiligen Verfügung zur Belieferung mit Bild- und Tonübertragungen von Galopprennen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 7/04
DRsp Nr. 2005/892
Streitwertfestsetzung im Rahmen der einstweiligen Verfügung zur Belieferung mit Bild- und Tonübertragungen von Galopprennen
Es ist nicht angemessen, im Rahmen des gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3ZPO auszuübenden freien Ermessens § 9ZPO anzuwenden. Damit wird der vorhersehbar nur sehr beschränkten Regelungsdauer der einstweiligen Verfügung nicht Rechnung getragen.