I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Streitwertbeschluss.
Die Parteien haben um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes gestritten. Der Kläger bezog als Chefarzt eine jährliche Arbeitsvergütung von 84.000 EUR. Er hatte daneben zuletzt eine Jahreseinnahme aus Privatliquidation (exklusiv der an das Krankenhaus abzuführenden Nutzungsentgelte) in Höhe von 251.645 EUR. Hiervon hatte der Kläger an den Mitarbeiterpool 41.499 EUR abzuführen.
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