OVG Sachsen - Beschluss vom 25.11.2009
4 E 111/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2180/05

Streitwertfestsetzung im Klageverfahren auf Neubescheidung eines 1992 gestellten Freistellungsantrags nach dem Umweltrahmengesetz der DDR

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 4 E 111/09

DRsp Nr. 2010/5619

Streitwertfestsetzung im Klageverfahren auf Neubescheidung eines 1992 gestellten Freistellungsantrags nach dem Umweltrahmengesetz der DDR

Soweit ein Kläger mit einer einen Freistellungsantrag betreffenden Bescheidungsklage sein eigentliches wirtschaftliches Ziel regelmäßig nicht in vollem Umfang verwirklichen kann, weil im Falle des Obsiegens ein weiteres behördliches Handeln erforderlich wird, ist es angemessen, den Streitwert - etwa wie in Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2004 vorgeschlagen - in Höhe der Hälfte des Freistellungsbetrags festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 2009 - 3 K 2180/05 - geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden wird auf 1.465.703,39 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die auf eine Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde (§ 68 GKG) der Beklagten hat teilweise Erfolg.