VGH Bayern - Beschluss vom 23.11.2000
12 CS 00.1030
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 ; GKG (1975) § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VwGO § 80 Abs. 5 § 166 ;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 S 00.174

Streitwertfestsetzung im Eilverfahren - Sozialhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 12 CS 00.1030

DRsp Nr. 2004/18275

Streitwertfestsetzung im Eilverfahren - Sozialhilfe

Da es sich hier um ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) handelt, ist Abschnitt I Nr. 7 des Streitwertkatalogs einschlägig, wonach der Streitwert in solchen Verfahren in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 ; GKG (1975) § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VwGO § 80 Abs. 5 § 166 ;

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt... beigeordnet. Rechtsanwalt... hat beim Verwaltungsgericht unter dem 27. Oktober 2000 die Vergütung für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe beantragt und seiner Gebührenberechnung einen Gegenstandswert von 1.622,61 DM zugrunde gelegt. Der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts hat unter dem 7. November 2000 diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und um Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren gebeten.