1. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt... beigeordnet. Rechtsanwalt... hat beim Verwaltungsgericht unter dem 27. Oktober 2000 die Vergütung für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe beantragt und seiner Gebührenberechnung einen Gegenstandswert von 1.622,61 DM zugrunde gelegt. Der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts hat unter dem 7. November 2000 diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und um Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren gebeten.
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