Die Beschwerde, mit der die Rechtsanwälte der Antragsgegnerin die Erhöhung des Streitwerts für die Ehescheidung von 2.000,- EUR auf 4.670,40 EUR erstreben, ist gemäß § 68 GKG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,- EUR überschritten, der sich nach der Differenz richtet, die sich ergibt, wenn man die Wahlanwaltsgebühren nach dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert vergleicht.
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