LAG Niedersachsen - Beschluß vom 26.04.1996
3 Ta 79/95
Normen:
BRAGO §. 8 Abs. 2 ; BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
DB 1996, 1632
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 31.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bv 19/94

Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, Regelmäßige Überschreitung des Hilfswerts von 8000 DM in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, Abstufung des Werts der Betriebsratswahlanfechtung nach der Betriebsgröße und der sonstigen Bedeutung des Streitgegenstands

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 3 Ta 79/95

DRsp Nr. 2000/8232

Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, Regelmäßige Überschreitung des Hilfswerts von 8000 DM in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, Abstufung des Werts der Betriebsratswahlanfechtung nach der Betriebsgröße und der sonstigen Bedeutung des Streitgegenstands

»1. Die Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfahren der Anfechtung der Wahl eines neunköpfigen Betriebsrates kann auch den fünffachen Hilfswert des § 8 Abs 2 BRAGO erfolgen. 2. Bei der Streitwertfestsetzung nach § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO bedarf es keiner Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, weil der weite Bewertungsrahmen in jedem Fall derselbe ist. 3. Der weite Bewertungsrahmen nötigt zu einer wesentlich differenzierten Bewertung, als es der vorherrschenden Bewertungspraxis der Gerichte für Arbeitssachen entspricht. Dabei wird man in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten meistens einen höheren Wert als den Hilfsgegenstand des § 8 Abs 2 BRAGebO in Höhe von derzeitig 8000 DM anerkennen müssen. 4. Die Anfechtung der Wahl eines neunköpfigen Betriebsrats läßt eine Bewertung bis zur Höhe des fünffachen Hilfswerts, also bis zum Betrag von 40 000 DM zu, wenn das Verfahren auch die Abgrenzung sowie die Größe des Betriebs zum Gegenstand hat."

Normenkette:

BRAGO §. 8 Abs. 2 ; BetrVG § 19 ;