LG Itzehoe, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 102/07
Streitwertfestsetzung hinsichtlich eines Streitverkündeten
SchlHOLG, Beschluss vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 14 W 51/08
DRsp Nr. 2008/19604
Streitwertfestsetzung hinsichtlich eines Streitverkündeten
»Unabhängig von den gestellten Anträgen des Streithelfers bemisst sich der Streitwert insoweit nach dem gemäß § 3ZPO maßgeblichen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei.«