OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.02.2007
11 W 12/07
Normen:
ZPO § 3 § 319 § 321 ; GKG § 44 § 62 § 63 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 132/06

Streitwertfestsetzung für Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 11 W 12/07

DRsp Nr. 2007/7001

Streitwertfestsetzung für Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung

1. Der Streitwert für die sachliche Zuständigkeit einer Stufenklage bemisst sich nach der Summe der Anträge. Im Gegensatz dazu ist für den Gebührenstreitwert der höchste geltend gemachte Anspruch, demgemäß der Leistungsanspruch maßgeblich. Ungeachtet hiervon richtet sich die Terminsgebühr der Rechtsanwälte jeweils nur nach der verhandelten Stufe, wobei es den Rechtsanwälten freisteht, Anträge gem. § 33 Abs. 1 RVG zu stellen. 2. Nach § 63 Abs. 2 GKG ist das Gericht erst dann befugt, den Gebührenstreitwert endgültig festzusetzen, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand, d.h. alle Stufen der Stufenklage, ergeht oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Normenkette:

ZPO § 3 § 319 § 321 ; GKG § 44 § 62 § 63 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.