Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Klägerin wendet sich mit der Begründung ihrer Beschwerde nicht gegen die Bemessung des Streitwerts. Sie macht vielmehr ausschließlich geltend, die Trennung des vorliegenden Klageverfahrens von dem Klageverfahren 2 K 4427/07 sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Dieser Vortrag stellt die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nicht in Frage. Denn mit der Verfahrenstrennung werden die nunmehr getrennten Prozessteile zu selbständigen Prozessen, für die jeweils ein eigener Streitwert zu bestimmen ist. Diese Rechtsfolge ist an das Wirksamwerden des - unanfechtbaren - Trennungsbeschlusses geknüpft, ohne dass es auf dessen Richtigkeit ankommt.
Vgl. BFH, Beschluss vom 22. September 2008 |
- II E 14/07 -, [...]; KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 1 W 443/09 -, [...]; Bay. |
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