OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.11.2007
I-20 U 107/07
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 ; GKG § 63 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 719
Vorinstanzen:
LG Wuppertal - - 05.06.2007siehe auch Urteil des OLG Düsseldorf - 30.10.2007,

Streitwertfestsetzung für einstweiligen Rechtsschutz bei fehlender Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen I-20 U 107/07

DRsp Nr. 2008/15411

Streitwertfestsetzung für einstweiligen Rechtsschutz bei fehlender Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften

1. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, daran, dass die streitbefangenen Produkte nicht ohne Widerrufsbelehrung angeboten werden. 2. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses sind die Größe des Marktes und die Anzahl der Marktteilnehmer bezüglich des Handels mit solchen Produkten die entscheidenden Kriterien.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 ; GKG § 63 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, die über die Handelsplattform eBay unter Anderem mit Aloe-Vera Produkten handeln, streiten im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung darüber, ob dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die vom Antragsgegner verwendete Widerrufsbelehrung (konkret: die Angabe über den Fristbeginn) zusteht.

Das Landgericht hat den Streitwert entsprechend der Angabe des Antragstellers in der Antragsschrift mit 15.000,00 EUR beziffert.

II.

Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG für die Berufungsinstanz und zugleich in Abänderung der Festsetzung durch die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 GKG auf 900,00 EUR festzusetzen.