I.
Die Parteien, die über die Handelsplattform eBay unter Anderem mit Aloe-Vera Produkten handeln, streiten im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung darüber, ob dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die vom Antragsgegner verwendete Widerrufsbelehrung (konkret: die Angabe über den Fristbeginn) zusteht.
Das Landgericht hat den Streitwert entsprechend der Angabe des Antragstellers in der Antragsschrift mit 15.000,00 EUR beziffert.
II.
Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG für die Berufungsinstanz und zugleich in Abänderung der Festsetzung durch die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 GKG auf 900,00 EUR festzusetzen.
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