Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2003 ohne Erfolg. Auch der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt ist, für die Berechnung des Streitwerts der Ehescheidung eine höhere Ausgangsbasis als den Regelwert von 2.000,- EURO zu wählen, wenn die Parteien zur Zahlung von Prozesskosten nicht in der Lage sind und daher Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen müssen.
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