OLG Celle - Beschluss vom 14.11.2002
6 W 129/02
Normen:
ZPO § 3 § 485 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 136
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 9/02

Streitwertfestsetzung für das selbstständige Beweisverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 6 W 129/02

DRsp Nr. 2003/818

Streitwertfestsetzung für das selbstständige Beweisverfahren

»1. Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (§ 15 GKG). Das ist in der Regel der Streitwert der Hauptsache ohne Berücksichtigung eines quotalen Abschlages oder des späteren Ergebnisses der Beweisaufnahme. 2. Hiernach bemisst sich das Interesse des Auftraggebers einer Werkleistung als Antragsteller nach dem Umfang der von ihm behaupteten Mängelansprüche sowie das Interesse des Auftragnehmers als Antragsteller nach der Höhe der vom Auftraggeber wegen behaupteter Mängel zurückbehaltenen Werklohnforderung.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 485 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO - die von den Beschwerdeführern herangezogene Vorschrift des § 10 Abs. 3 BRAGO findet hier keine Anwendung - zulässig. Es handelt sich um eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts im eigenen Interesse begehren.

Die Beschwerde ist auch begründet.