Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO - die von den Beschwerdeführern herangezogene Vorschrift des § 10 Abs. 3 BRAGO findet hier keine Anwendung - zulässig. Es handelt sich um eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts im eigenen Interesse begehren.
Die Beschwerde ist auch begründet.
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