AG Hamm, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 59/03
Streitwertfestsetzung für das Scheidungsverfahren: Keine Einbeziehung des Einkommens nach vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 11 WF 17/04
DRsp Nr. 2004/3606
Streitwertfestsetzung für das Scheidungsverfahren: Keine Einbeziehung des Einkommens nach vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung
»Bezieht eine Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe, dann kann bei der Streitwertbemessung für das Scheidungsverfahren nicht auf das 3-fache monatliche Gesamtnettoeinkommen abgestellt werden. Das Einkommen der Partei mit ratenfreier Prozesskostenhilfe bleibt vielmehr unberücksichtigt.«