OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.12.2009
3 O 67/09
Normen:
GKG § 35; GKG § 36; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 1334/06

Streitwertfestsetzung für alle Einzelverfahren eines verbundenen Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Verbindung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 3 O 67/09

DRsp Nr. 2011/2951

Streitwertfestsetzung für alle Einzelverfahren eines verbundenen Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Verbindung

1. Werden Verfahren miteinander zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden, ist für jedes einzelne Verfahren der Streitwert bis zur Verbindung und für das verbundene Verfahren ein einheitlicher Streitwert festzusetzen.2. Zum Streitwert bei der Anfechtung eines gemeindlichen Verkaufsrechts durch beide Vertragsparteien.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. April 2009 über die Festsetzung des Streitwertes wird geändert und wie folgt gefasst:

Der Streitwert wird für das Verfahren 1 A 1337/06 bis zum Zeitpunkt der Verbindung mit dem Verfahren 1 A 1334/06 auf 3.750 € festgesetzt.

Der Streitwert wird für das Verfahren 1 A 1334/06 bis zum Zeitpunkt der Verbindung mit dem Verfahren 1 A 1337/06 auf 5.000 € und für die Zeit nach der Verbindung auf 8.750 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 35; GKG § 36; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.