1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 30. September 2003 ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unzulässig.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 und 3 GKG im Kern nach dem Wert der Anträge des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Berufungsverfahren. Deren Wert beträgt 863.000 EURO. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
13.000 EURO für die Anträge zu II.
50.000 EURO für die Anträge zu IV.
400.000 EURO für den Antrag zu VI.
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