BGH - Beschluß vom 29.04.2004
V ZR 296/03
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Bremen,

Streitwertfestsetzung durch das Revisionsgericht

BGH, Beschluß vom 29.04.2004 - Aktenzeichen V ZR 296/03

DRsp Nr. 2004/10836

Streitwertfestsetzung durch das Revisionsgericht

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 30. September 2003 ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unzulässig.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 und 3 GKG im Kern nach dem Wert der Anträge des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Berufungsverfahren. Deren Wert beträgt 863.000 EURO. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

13.000 EURO für die Anträge zu II.

50.000 EURO für die Anträge zu IV.

400.000 EURO für den Antrag zu VI.