BFH - Beschluß vom 25.01.2000
VII B 301/99
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 1, Abs. 2 § 25 ; GKG (2004) § 52 Abs. 4 § 64 § 67 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 869

Streitwertfestsetzung durch das FG; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VII B 301/99

DRsp Nr. 2000/3672

Streitwertfestsetzung durch das FG; Beschwerde

Bei einer Streitwertfestsetzung durch das FG ist keine Beschwerde an den BFH gegeben.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 1, Abs. 2 § 25 ; GKG (2004) § 52 Abs. 4 § 64 § 67 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert in dem Verfahren ... wegen Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungsverfügung wegen der besonderen Fallgestaltung ausnahmsweise entsprechend dem Wert der Hauptsache auf ... DM --das ist das in Beschlag genommene Guthaben auf dem von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) unterhaltenen Bankkonto-- festgesetzt. Hiergegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung der Streitwertfestsetzung und die Feststellung begehrt, dass das FG im Steuerstrafverfahren sachlich nicht zuständig sei.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben ist.