Streitwertfestsetzung bei Widerruf einer Waffenbesitzkarte - Einstweiliger Rechtsschutz
VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 21 C 00.940
DRsp Nr. 2004/18308
Streitwertfestsetzung bei Widerruf einer Waffenbesitzkarte - Einstweiliger Rechtsschutz
Lässt sich ein Streitwert in bestimmter Höhe aus dem Sachantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht herleiten, ist auf den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zurück zu greifen, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5VwGO hälftig anzusetzen ist.