Die Streitwertfestsetzung des Senats ist zutreffend. Für die Bemessung des Streitwerts ist bei den sich gegenseitig ausschließenden Anträgen zum Schmerzensgeld allein der Wert des höheren Anspruchs - das ist der der Klägerin - maßgeblich, § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG. Das ergibt sich schon aus den Darlegungen im Urteil (Ziffer IV.).
Darüber hinaus entspricht die vorgenommene Wertfestsetzung auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; juris-Rdnrn. 8 und 9 m.w.N.). Für die Streitwertfestsetzung bei wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln - wie vorliegend - ist also nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff maßgeblich, sondern allein eine wirtschaftliche Betrachtung. Denn Zweck der Vorschrift des § 45 Abs. 2 und 1 GKG ist, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung der Rechtsmittel die Arbeit des Gerichts vereinfacht (vgl. entsprechend zum gleichlautenden § 19 GKG a. F. BGH aaO.).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|