LG Stuttgart - Beschluss vom 13.12.2000 8 O 389/00
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 2 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 228
Streitwertfestsetzung bei Vergleich über einstweilige Verfügung und noch nicht anhängige Hauptsache
LG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 8 O 389/00
DRsp Nr. 2004/18454
Streitwertfestsetzung bei Vergleich über einstweilige Verfügung und noch nicht anhängige Hauptsache
Werden im Verfahren über eine einstweilige Verfügung nicht nur diese, sondern auch die noch nicht anhängige Hauptsache vergleichsweise erledigt, bemisst sich der Streitwert des Vergleichs nach den zusammengerechneten Werten von einstweiliger Verfügung und Hauptsache.
Normenkette:
BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 2 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;