LG Stuttgart - Beschluss vom 13.12.2000
8 O 389/00
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 2 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 228

Streitwertfestsetzung bei Vergleich über einstweilige Verfügung und noch nicht anhängige Hauptsache

LG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 8 O 389/00

DRsp Nr. 2004/18454

Streitwertfestsetzung bei Vergleich über einstweilige Verfügung und noch nicht anhängige Hauptsache

Werden im Verfahren über eine einstweilige Verfügung nicht nur diese, sondern auch die noch nicht anhängige Hauptsache vergleichsweise erledigt, bemisst sich der Streitwert des Vergleichs nach den zusammengerechneten Werten von einstweiliger Verfügung und Hauptsache.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 2 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
AGS 2001, 228