Rechtsgrundlage der von den Bevollmächtigten des Klägers beantragten Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsverfahren sind § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
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