VGH Bayern - Beschluss vom 12.12.2000
12 B 96.1870
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 47 Abs. 1 Satz 1 § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG §§ 23 Abs. 1 Satz 1 § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 16.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 93.639

Streitwertfestsetzung bei Verfahren auf Abschluss der Pflegesatzvereinbarung im Kinder- und Jugendhilferecht

VGH Bayern, Beschluss vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 12 B 96.1870

DRsp Nr. 2004/18268

Streitwertfestsetzung bei Verfahren auf Abschluss der Pflegesatzvereinbarung im Kinder- und Jugendhilferecht

Streiten die Parteien um die Höhe der Pflegesatzvereinbarung für eine Tagesstätte, bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse der Parteien, die in der Differenz pro Pflegetag, multipliziert mit der Anzahl der Tage für ein Jahr und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Tagesstättenplätze liegt.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 47 Abs. 1 Satz 1 § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG §§ 23 Abs. 1 Satz 1 § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Rechtsgrundlage der von den Bevollmächtigten des Klägers beantragten Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsverfahren sind § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.