OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2007
I-18 W 38/06
Normen:
ZPO § 3 § 4 Abs. 1 § 91a Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 40 ; RVG § 23 ; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 256
OLGReport-Düsseldorf 2007, 321
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.08.2006

Streitwertfestsetzung bei teilweiser Erledigungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen I-18 W 38/06

DRsp Nr. 2007/1618

Streitwertfestsetzung bei teilweiser Erledigungserklärung

Wird vor der mündlichen Verhandlung ein Teilbetrag der Klageforderung bezahlt und dem Gericht die übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits in dieser Höhe schriftsätzlich mitgeteilt und erklären die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung die Teilerledigung nochmals vor Gericht, so bemisst sich der für die Terminsgebühr maßgebliche Streitwert nach der reduzierten Klageforderung. Der schriftsätzliche Eingang bei Gericht genügt für die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen. Auf ihre Wiederholung in der mündlichen Verhandlung kommt es nicht an.

Normenkette:

ZPO § 3 § 4 Abs. 1 § 91a Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 40 ; RVG § 23 ; RVG -VV Nr. 3104;

Entscheidungsgründe:

1.