VGH Bayern - Urteil vom 07.09.2000
24 C 00.2254; 24 C 00.2256
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 5 § 13 Abs. 1 § 25 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 94 ; ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
VG Ansbach - Beschlüsse vom 04.07.2000 - AN 9 E 00.00627 - AN 9 K 00.00628 - AN 9 E 00.00459 - AN 9 K 00.00460,

Streitwertfestsetzung bei subjektiver Klagehäufung im Verfahren auf ausländerrechtliche Duldung - Kein Gesamtstreitwert ohne Verfahrensverbindung

VGH Bayern, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 24 C 00.2254; 24 C 00.2256 - Aktenzeichen 24 C 00.2256

DRsp Nr. 2004/18291

Streitwertfestsetzung bei subjektiver Klagehäufung im Verfahren auf ausländerrechtliche Duldung - Kein Gesamtstreitwert ohne Verfahrensverbindung

Begehren mehrere Kläger in einem Verfahren ausländerrechtliche Duldung, liegt eine subjektive Klagehäufung vor mit der Folge, dass die einzelnen Streitwerte zu addieren sind.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 5 § 13 Abs. 1 § 25 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 94 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Antragsteller, Eltern und zwei 1997 bzw. 2000 geborene Kinder, sind jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2000 bzw. 5. Mai 2000 ließen die Kläger und Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern eine Duldung zu erteilen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragstellern eine Duldung zu erteilen, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen ist.