VG München, vom 04.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 99.4202
Streitwertfestsetzung bei Sondernutzung eines Verkaufstandes
VGH Bayern, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 8 C 00.2795
DRsp Nr. 2004/18278
Streitwertfestsetzung bei Sondernutzung eines Verkaufstandes
Als Richtwert bei Sondernutzungen gilt der zu erwartenden Jahresgewinn bis zur Grenze des Jahresbetrages. Wenn dabei vom "Rohgewinn" (ohne Steuern, Abgaben etc.) ausgegangen wurde, liegt dies im Rahmen des dem Gericht in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessens, das eine erleichterte und pauschalierende Wertbestimmung ermöglicht.