VGH Bayern - Beschluss vom 14.11.2000
8 C 00.2795
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; StrWG (Straßen- und Wegegesetz) Bayern Art. 18 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 99.4202

Streitwertfestsetzung bei Sondernutzung eines Verkaufstandes

VGH Bayern, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 8 C 00.2795

DRsp Nr. 2004/18278

Streitwertfestsetzung bei Sondernutzung eines Verkaufstandes

Als Richtwert bei Sondernutzungen gilt der zu erwartenden Jahresgewinn bis zur Grenze des Jahresbetrages. Wenn dabei vom "Rohgewinn" (ohne Steuern, Abgaben etc.) ausgegangen wurde, liegt dies im Rahmen des dem Gericht in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessens, das eine erleichterte und pauschalierende Wertbestimmung ermöglicht.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; StrWG (Straßen- und Wegegesetz) Bayern Art. 18 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) bleibt ohne Erfolg.