OVG Niedersachsen - Beschluss vom 12.08.2009
5 OA 298/08
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 40; ZPO § 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 40
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 146/05

Streitwertfestsetzung bei objektiver Klagehäufung aufgrund einer neben einer Leistungsklage beantragten Feststellung bzgl. einer zukünftigen Zulagenberechtigung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 5 OA 298/08

DRsp Nr. 2009/22619

Streitwertfestsetzung bei objektiver Klagehäufung aufgrund einer neben einer Leistungsklage beantragten Feststellung bzgl. einer zukünftigen Zulagenberechtigung

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 40; ZPO § 5;

Gründe:

Die gemäß den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 GKG i. V. m. § 5 ZPO. Der Streitwert für den im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage geltend gemachten bezifferten Leistungsantrag ist nach § 52 Abs. 3 GKG auf 14.112,95 EUR anzusetzen. Demgegenüber beruht die Festsetzung des Streitwerts für den Feststellungsantrag auf § 52 Abs. 1 GKG, da insoweit der Kläger für die Zukunft seine Zulagenberechtigung dem Grunde nach geklärt wissen will. Insoweit ist unter Berücksichtigung der hier anwendbaren sog. Teilstatusrechtsprechung (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 7.4.2005 - BVerwG 2 KSt 1.05 -, zitiert nach juris Langtext) der 24-fache Monatsbetrag der Differenz zwischen der begehrten und der gewährten Besoldung zugrunde zulegen, was dem 24-fachen Betrag derjenigen Zulage entspricht, deren Berechtigung der Kläger festgestellt wissen will. Mithin beläuft sich der Streitwert für den Feststellungsantrag auf 24 x 586,47 EUR = 14.075,28 EUR.