Die gemäß den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 GKG i. V. m. § 5 ZPO. Der Streitwert für den im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage geltend gemachten bezifferten Leistungsantrag ist nach § 52 Abs. 3 GKG auf 14.112,95 EUR anzusetzen. Demgegenüber beruht die Festsetzung des Streitwerts für den Feststellungsantrag auf § 52 Abs. 1 GKG, da insoweit der Kläger für die Zukunft seine Zulagenberechtigung dem Grunde nach geklärt wissen will. Insoweit ist unter Berücksichtigung der hier anwendbaren sog. Teilstatusrechtsprechung (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 7.4.2005 - BVerwG
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