VGH Bayern - Beschluss vom 26.07.2000
25 C 98.473
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 25 ; GKG (2004) § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.12.1997

Streitwertfestsetzung bei Nutzungsuntersagung einer Halle

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 25 C 98.473

DRsp Nr. 2004/18309

Streitwertfestsetzung bei Nutzungsuntersagung einer Halle

Sind dem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welcher Schaden dem Kläger durch die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung entstanden ist oder welche Aufwendungen er bisher getätigt hat, um die fragliche Halle auch als Reparaturhalle nutzen zu können, ist der Auffangstreitwert anzusetzen.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 25 ; GKG (2004) § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der beantragt wird, den vom Verwaltungsgericht auf 8.000 DM festgesetzten Streitwert auf 50.000 DM heraufzusetzen, ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG), aber unbegründet.