Streitwertfestsetzung bei Nutzungsuntersagung einer Halle
VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 25 C 98.473
DRsp Nr. 2004/18309
Streitwertfestsetzung bei Nutzungsuntersagung einer Halle
Sind dem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welcher Schaden dem Kläger durch die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung entstanden ist oder welche Aufwendungen er bisher getätigt hat, um die fragliche Halle auch als Reparaturhalle nutzen zu können, ist der Auffangstreitwert anzusetzen.
Die Beschwerde, mit der beantragt wird, den vom Verwaltungsgericht auf 8.000 DM festgesetzten Streitwert auf 50.000 DM heraufzusetzen, ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, § 25 Abs. 3GKG), aber unbegründet.
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