1. Der Rechtsstreit hat sich erledigt, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2000 zu dessen vollständiger Beilegung einen Vergleich geschlossen haben mit der Folge, dass das in der Sache ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juli 1997 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog unwirksam wurde.
2. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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