VGH Hessen - Beschluss vom 01.02.2007
6 TE 2258/06
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; Streitwertkatalog Nr. 1.6.2;
Fundstellen:
DÖV 2007, 482
NVwZ-RR 2007, 427
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 1 G 2541/06(2) - 07.09.2006,

Streitwertfestsetzung bei mit Grundverfügung verbundener Zwangsgeldandrohung - Androhung, Grundverfügung, Streitwert, Verbindung, Zwangsgeld

VGH Hessen, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 6 TE 2258/06

DRsp Nr. 2008/6772

Streitwertfestsetzung bei mit Grundverfügung verbundener Zwangsgeldandrohung - Androhung, Grundverfügung, Streitwert, Verbindung, Zwangsgeld

»Wird in einem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, so ist alleine dieses in voller Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgeblich, sofern seine Höhe den für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert übersteigt.«

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; Streitwertkatalog Nr. 1.6.2;

Gründe:

Die am 18. September 2006 erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. September 2006 den Streitwert auf 125.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es für die Nr. I.1a bis d und Nr. II der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2006 jeweils den Regelstreitwert von 5.000,00 EUR sowie die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes zu Grunde gelegt. Diesen Betrag hat es auf Grund der Beteiligung zweier Antragsteller in erster Instanz auf 250.000,00 EUR verdoppelt und wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens wiederum auf 125.000,00 EUR halbiert. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zusammenrechnung mehrerer Auffangstreitwerte, die Berücksichtigung der angedrohten Zwangsgelder und die Verdoppelung des Streitwertes auf Grund der Beteiligung zweier Antragsteller.