FG Berlin - Beschluss vom 25.09.2002
7 K 7472/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; GKG § 13 ; GKG § 25 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 191

Streitwertfestsetzung bei Klagerücknahme

FG Berlin, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 7 K 7472/01

DRsp Nr. 2003/504

Streitwertfestsetzung bei Klagerücknahme

Streitwertfestsetzung, wenn Gegenstand der Klage die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen war.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; GKG § 13 ; GKG § 25 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 25. 9. 2002 zurückgenommen.

Das Verfahren ist daher nach § 72 Abs. 2 FGO einzustellen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz.

Bei der Streitwertfestsetzung hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Die angefochtenen Feststellungsbescheide haben zur Folge, dass für die Einkommensteuerveranlagungen des Klägers bindend festgestellt ist, dass die von ihm bezogenen Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz - EStG - aus den von der Feststellung betroffenen Lebensversicherungen der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterworfen werden. Dies gilt je nach Inhalt des Bescheids für bestimmte Veranlagungszeiträume (hier: Vertrag bei der A. Lebensversicherung AG) oder für die gesamte Laufzeit seit dem 1. Januar 1975 (§ 52 Abs. 36 EStG - hier: die Verträge bei der B. und der C. Lebensversicherung AG). Das steuerliche Interesse an der Feststellung richtet sich also nach der mutmaßlich auf die vorgenannten Zinsanteile entfallenden steuerlichen Belastung.