Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 25. 9. 2002 zurückgenommen.
Das Verfahren ist daher nach § 72 Abs. 2 FGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz.
Bei der Streitwertfestsetzung hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Die angefochtenen Feststellungsbescheide haben zur Folge, dass für die Einkommensteuerveranlagungen des Klägers bindend festgestellt ist, dass die von ihm bezogenen Zinsen im Sinne des §
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