OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2011
4 E 1138/10
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SchfHwG § 1 Abs. 1; SchfHwG § 14 Abs. 2; SchfHwG § 25 Abs. 2;

Streitwertfestsetzung bei Klagen gegen einen Feuerstättenbescheid

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 4 E 1138/10

DRsp Nr. 2011/4435

Streitwertfestsetzung bei Klagen gegen einen Feuerstättenbescheid

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SchfHwG § 1 Abs. 1; SchfHwG § 14 Abs. 2; SchfHwG § 25 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Es sind genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG vorhanden. Für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG ist daher hier kein Raum.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Klagen gegen einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Die Bedeutung dieses rein feststellenden Verwaltungsakts, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, lässt sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 - 4 E 1007/10 - und vom 24. Februar 2011 - 4 E 146/11.