OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2006
4 W 6/06
Normen:
GKG § 45 ; ZPO § 5 § 260 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 538
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-05 O 539/04,

Streitwertfestsetzung bei Klageantrag mit zwei selbständigen Klagegründen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 4 W 6/06

DRsp Nr. 2007/4292

Streitwertfestsetzung bei Klageantrag mit zwei selbständigen Klagegründen

»Zur Streitwertfestsetzung, wenn nur ein Klageantrag gestellt wird, der aber mit zwei selbständigen Klagegründen (Tatsachenkomplexen) begründet wird, die jeder für sich geeignet sind, den Anspruch voll zu rechtfertigen.«

Normenkette:

GKG § 45 ; ZPO § 5 § 260 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wendet sich aus eigenem Recht gegen die vom Landgericht nach Abschluss des Verfahrens in erster Instanz erfolgte Streitwertfestsetzung.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung eines zwischen den Parteien in einem Beratungsvertrag vereinbarten Erfolgshonorars von 580.000,- EUR. Die Parteien streiten darüber, ob die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Erfolgshonorars eingetreten sind, welche die Klägerin aus mehreren Umständen herleitet.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.12.2005 den Streitwert auf 580.000,- EUR festgesetzt, weil maßgebend der begehrte Anspruch auf die Leistung sei. Es lägen nicht mehrere Ansprüche, sondern nur mehrere Anspruchsbegründungen für denselben Anspruch.