VGH Bayern - Beschluss vom 04.08.2000
7 C 00.2241
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 5 § 13 § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ; GKG (2004) § 52 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.10.1999

Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Exmatrikulationsbescheid - Auffangstreitwert

VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 7 C 00.2241

DRsp Nr. 2004/18304

Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Exmatrikulationsbescheid - Auffangstreitwert

Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 5 § 13 § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ; GKG (2004) § 52 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht München gegen den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 25. November 1998. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 1999 ab und setzte den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag auf 8.000 DM fest. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Senats vom 2. August 2000 zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2000 wandte sich der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung und bat den Verwaltungsgerichtshof um Reduzierung des Streitwerts.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers ist unbegründet.