1. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Er bemisst sich bei einer Klage auf, wie hier, Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach gemäß der Höhe des konkreten Bedarfs im Bewilligungszeitraum (vgl. BayVGH vom 05.04.2000 Az: 12 C 99.2707 unter Hinweis auf Beschlüsse des Senats vom 24.01.1985 Az: 12 B 81 A.2679 und vom 30.07.1982 Az: 12 B 720/79; vgl. auch Nummer II.5.3 des Streitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Anhang 1).
2. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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