BSG - Beschluß vom 05.10.1999
B 6 KA 24/98 R
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 10.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 Ka14/97
SG Kiel, vom 27.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 Ka 67/95

Streitwertfestsetzung bei Feststellungsklage

BSG, Beschluß vom 05.10.1999 - Aktenzeichen B 6 KA 24/98 R

DRsp Nr. 2001/3898

Streitwertfestsetzung bei Feststellungsklage

1. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 13 Abs. 1 S. 1 GKG die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend, dh in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Bei einer Feststellungsklage bemißt sich dieses nach dem Zahlbetrag, den der Kläger letztlich erstrebt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Nach ) 193 Abs 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes hat das Gericht durch Beschluß über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wenn dieser - wie hier durch die Rücknahmeerklärung des Klägers - anders als durch Urteil erledigt und ein Kostenantrag - wie hier von der Beklagten - gestellt wird. Bei der Kostenentscheidung ist vor allem die bisherige Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, dh welcher der Beteiligten ohne das zur Erledigung führende Ereignis (hier: das Senatsurteil vom 13. Mai 1998, SozR 3-2500 ) 120 Nr 8) voraussichtlich obsiegt hätte bzw unterlegen wäre.