LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2004
11 Sa 245/04
Normen:
ArbGG § 61 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 4021/03

Streitwertfestsetzung bei Erledigungserklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 245/04

DRsp Nr. 2005/2105

Streitwertfestsetzung bei Erledigungserklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Dem Gebot, den Streitwert mit Blick auf das vom Kläger mit dem Erledigungsantrag verfolgte Interesse zu bestimmen, entspricht es, grundsätzlich für den Erledigungsstreit auf die bislang aufgelaufenen Kosten abzustellen.2. Der Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil nach § 61 ArbGG liegt der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) anhängige Streitgegenstand zu Grunde.

Normenkette:

ArbGG § 61 ; ZPO § 91a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Entgeltzahlung zusteht.

Der Verfügungskläger war ab 26.08.2003 im Arbeitsverhältnis bei der Verfügungsbeklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die Verfügungsbeklagte kündigte mit Schreiben vom 26.11.2003 zum 11.12.2003. Für November 2003 hat die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine Lohnabrechnung über einen Bruttolohn von 2.215,78 Euro erstellt.