Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Entgeltzahlung zusteht.
Der Verfügungskläger war ab 26.08.2003 im Arbeitsverhältnis bei der Verfügungsbeklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die Verfügungsbeklagte kündigte mit Schreiben vom 26.11.2003 zum 11.12.2003. Für November 2003 hat die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine Lohnabrechnung über einen Bruttolohn von 2.215,78 Euro erstellt.
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