I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagte sie nach der Vergütungsgruppe IV a bzw. III der Anlage 1 a zum
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 5. August 2002 den Wert des Streitgegenstandes auf 80 v. H. des dreijährigen Unterschiedsbetrags zwischen der begehrten und der von der Arbeitgeberin gezahlten Vergütung festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 8. August 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. August 2002 eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie sind der Auffassung, für die Streitwertfestsetzung sei die ungekürzte dreijährige Vergütungsdifferenz maßgebend.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
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