OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2015
6 E 602/15
Normen:
BeamtStG § 4 Abs. 2; BeamtStG § 6; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GO NRW § 71 Abs. 1 S. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 51/15

Streitwertfestsetzung bei einer Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über eine Bewerbung auf die Stelle eines Beigeordneten für einen Geschäftskreis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 6 E 602/15

DRsp Nr. 2015/11848

Streitwertfestsetzung bei einer Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über eine Bewerbung auf die Stelle eines Beigeordneten für einen Geschäftskreis

Erfolgreiche Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf den Auffangwert festgesetzten Streitwertes in einem auf die erneute Entscheidung über die Bewerbung auf die Stelle eines Beigeordneten gerichteten Klageverfahren.

Tenor

Die Streitwertfestsetzung wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BeamtStG § 4 Abs. 2; BeamtStG § 6; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GO NRW § 71 Abs. 1 S. 3; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.