Die Beschwerde ist zum großen Teil begründet.
Festzusetzen ist der Streitwert für eine Drittschutzklage gegen eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zur Entnahme und zum Zutagefördern von Grundwasser vom 6. November 1989 (Einzelerlaubnis für einen Brunnen, für den mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 unter Einbeziehung zweier weiterer Brunnen eine zusammenfassende Neuregelung erging).
Festzusetzen ist darüber hinaus der Streitwert für ein Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen die Erlaubnisbescheide vom 6. November 1989 und vom 9. Dezember 1998.
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