VGH Bayern - Beschluss vom 23.08.2000
22 C 00.2216
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Ansbach - Beschlüsse vom 19.04.2000 - AN 13 S 99.1782 - AN 13 K 99.1783,

Streitwertfestsetzung bei einer Drittschutzklage gegen eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zur Grundwasserentnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 22 C 00.2216

DRsp Nr. 2004/18298

Streitwertfestsetzung bei einer Drittschutzklage gegen eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zur Grundwasserentnahme

Maßgebend für die Streitwertfestsetzung bei einer Drittschutzklage gegen eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zur Entnahme und zum Zutagefördern von Grundwasser ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht der wirtschaftliche Wert der beschränkten Erlaubnis für die durch sie begünstigte Beigeladene, sondern sind die vom Drittbetroffenen geltend gemachten Beeinträchtigungen seiner Grundstücke bzw. seines Betriebs.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zum großen Teil begründet.

Festzusetzen ist der Streitwert für eine Drittschutzklage gegen eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zur Entnahme und zum Zutagefördern von Grundwasser vom 6. November 1989 (Einzelerlaubnis für einen Brunnen, für den mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 unter Einbeziehung zweier weiterer Brunnen eine zusammenfassende Neuregelung erging).

Festzusetzen ist darüber hinaus der Streitwert für ein Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen die Erlaubnisbescheide vom 6. November 1989 und vom 9. Dezember 1998.