Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. wird die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juli 2013 vorgenommene Streitwertbestimmung dahin geändert, dass der Streitwert auf 2.000 Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 337,24 Euro.
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