KG - Beschluss vom 14.02.2014
2 Ws 27/14 Vollz
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; GKG § 63 Abs. 2; VV RVG Nr. 3100; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 599 StVK 97/13

Streitwertfestsetzung bei beantragter Rückverlegung in den offenen Vollzug

KG, Beschluss vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 27/14 Vollz

DRsp Nr. 2014/8194

Streitwertfestsetzung bei beantragter Rückverlegung in den offenen Vollzug

Es erscheint angemessen, den Streitwert im Falle der beantragten Rückverlegung in den offenen Vollzug durch einen Strafgefangenen auf 2.000,- Euro festzusetzen.

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. wird die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juli 2013 vorgenommene Streitwertbestimmung dahin geändert, dass der Streitwert auf 2.000 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 337,24 Euro.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; GKG § 63 Abs. 2; VV RVG Nr. 3100; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe: