VGH Bayern - Beschluss vom 06.12.2000
14 C 00.3335
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 99.1269

Streitwertfestsetzung bei baurechlicher Nachbarklage

VGH Bayern, Beschluss vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 14 C 00.3335

DRsp Nr. 2004/18270

Streitwertfestsetzung bei baurechlicher Nachbarklage

Bei einer Klage auf Verhinderung der genehmigungswidrigen Nutzung eines erweiterten "Lagerplatzes", der ausschließlich Mitarbeitern des benachbarten Betriebs zum Abstellen ihrer Personenkraftwagen dienen soll, ist der Streitwert auf 4.000 DM festzusetzen.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (s. dazu § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zutreffend auf 4.000 DM festgesetzt. Mit ihrer Klage zielte die Klägerin, wie nicht zuletzt der Inhalt des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zeigt, maßgeblich darauf ab, eine genehmigungswidrige Nutzung des erweiterten "Lagerplatzes", der ausschließlich Mitarbeitern des benachbarten Betriebs zum Abstellen ihrer Personenkraftwagen dienen soll, zu verhindern.