Die zulässige Beschwerde (s. dazu § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zutreffend auf 4.000 DM festgesetzt. Mit ihrer Klage zielte die Klägerin, wie nicht zuletzt der Inhalt des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zeigt, maßgeblich darauf ab, eine genehmigungswidrige Nutzung des erweiterten "Lagerplatzes", der ausschließlich Mitarbeitern des benachbarten Betriebs zum Abstellen ihrer Personenkraftwagen dienen soll, zu verhindern.
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