Für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.8.2002, in dem das Landgericht - Einzelrichter - den Streitwert festgesetzt hat, ist gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 5 Abs. 4 Satz 2 und 5, § 25 Abs. 3 GKG der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zuständig (vgl. OLG Celle NJW 2003, 367 f.; OLGR Celle 2003, 203 f.; OLG Hamburg MDR 2003, 830). Ausschlaggebend ist hierfür, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 5 GKG die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden sind und damit auch § 568 ZPO, weil in den §§ 5, 25 GKG hierüber nichts abweichendes bestimmt ist (vgl. OLG Celle aaO, OLG Hamburg aaO).
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
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