I. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1989 forderte die Beklagte vom Kläger eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 21.646,98 DM für die Maßnahme "Verlängerung der # - Straße". Mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 setzte die Beklagte den endgültigen Erschließungsbeitrag auf 20.315,58 DM fest. Abzüglich der Vorausleistung ermittelte sie einen zu erstattenden Betrag von 1.331,40 DM. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, die das Landratsamt Hof zusammengefasst mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1995 zurückwies. In dem sich anschließenden Klageverfahren beantragte der Kläger, festzustellen, dass der Vorausleistungsbescheid vom 12. Oktober 1989 rechtswidrig war, und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Oktober 1992 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 6. Dezember 1995 aufzuheben.
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