VGH Bayern - Beschluss vom 12.10.2000
6 C 99.540
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 06.10.1998

Streitwertfestsetzung bei Anfechtung des Vorleistungs- wie des endgültigen Bescheides im Erschließungsbeitragsrecht

VGH Bayern, Beschluss vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 6 C 99.540

DRsp Nr. 2004/18283

Streitwertfestsetzung bei Anfechtung des Vorleistungs- wie des endgültigen Bescheides im Erschließungsbeitragsrecht

Zur Streitwertbestimmung im Erschließungsbeitragsrecht, wenn der endgültige Heranziehungsbescheid angefochten und gegen den Vorleistungsbescheid Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben wird.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1989 forderte die Beklagte vom Kläger eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 21.646,98 DM für die Maßnahme "Verlängerung der # - Straße". Mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 setzte die Beklagte den endgültigen Erschließungsbeitrag auf 20.315,58 DM fest. Abzüglich der Vorausleistung ermittelte sie einen zu erstattenden Betrag von 1.331,40 DM. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, die das Landratsamt Hof zusammengefasst mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1995 zurückwies. In dem sich anschließenden Klageverfahren beantragte der Kläger, festzustellen, dass der Vorausleistungsbescheid vom 12. Oktober 1989 rechtswidrig war, und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Oktober 1992 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 6. Dezember 1995 aufzuheben.