Die Beschwerden sind unbegründet. Die beiden Streitwertfestsetzungen in der jeweiligen Nr. III der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2000 je 8.000 DM für die Klagen gegen inhaltlich im wesentlichen vergleichbare Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide vom 6. März 1995 (Nutzung der sog. Waldquelle einschließlich des Springer- und Rösselbrunnens) und vom 23. April 1997 (Nutzung der sog. Kapuzinerquelle) sind nicht zu beanstanden.
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