VGH Bayern - Beschluss vom 18.10.2000
22 C 00.3019; 22 C 00.3020
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 21.09.2000

Streitwertfestsetzung bei Anfechnung von Nebenentscheidungen der wasserrechtlichen Erlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 22 C 00.3019; 22 C 00.3020 - Aktenzeichen 22 C 00.3020

DRsp Nr. 2004/18280

Streitwertfestsetzung bei Anfechnung von Nebenentscheidungen der wasserrechtlichen Erlaubnis

Die wirtschaftlichen Auswirkungen von Nebenbestimmungen, insbesondere der durch ihren Vollzug entstehende Aufwand, sind zwar bei der Anwendung des § 13 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen. Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt dann regelmäßig nicht in Betracht.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerden sind unbegründet. Die beiden Streitwertfestsetzungen in der jeweiligen Nr. III der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2000 je 8.000 DM für die Klagen gegen inhaltlich im wesentlichen vergleichbare Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide vom 6. März 1995 (Nutzung der sog. Waldquelle einschließlich des Springer- und Rösselbrunnens) und vom 23. April 1997 (Nutzung der sog. Kapuzinerquelle) sind nicht zu beanstanden.